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ALLGEMEINE 
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 
FÜR DIE WINTERDIENSTBETREUUNG

           

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1.0 LEISTUNGSUMFANG:

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Der Auftragnehmer - im weiteren FIDES HAUSSERVICE genannt verpflichtet sich im Rahmen der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften, Verkehrsflächen in der Zeit vom 1. November bis 15. April des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen.

Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrs-Flächen erfolgt grundsätzlich in dem, aus den nachstehenden Klauseln ersichtlichen Umfang, wobei von FIDES HAUSSERVICE Zusatzleistungen angeboten werden, die gesondert zu vereinbaren sind.

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1.1. FIDES HAUSSERVICE ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen, etc.), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.

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1.2. FIDES HAUSSERVICE ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen

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1.3. Für den Fall, dass keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung (Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlags-dauer) längstens innerhalb von acht Stunden ab Beginn des Niederschlages, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von vier bis acht Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinen Einfluss.

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1.4. Eine vollständig schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. FIDES HAUSSERVICE ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.

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1.5. Glatteis: Als Streumaterial wird Streusplitt bzw. ein behördlich genehmigtes Auftaumittel verwendet. FIDESHAUSSERVICE übernimmt keine Haftung für allenfalls daraus entstehende Schäden.

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1.6. Extremsituationen: Im Falle des Vorherrschens von Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauerndem, gefrierenden Regen kann eine termingerechte Räumung innerhalb des oben genannten Intervalls nicht gewährleistet werden. Die Winterbetreuung erfolgt spätestens 8Stunden nach Beendigung der Extremsituation.

 

1.7. Innenflächen: Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO nicht unterliegen, wie beispielsweise Hof- und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen ist gesondert zu vereinbaren. Die Innenflächen werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplätze und Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung (z. B. zwischen abgestellten Fahrzeugen) ist grundsätzlich nicht gegeben und muss gesondert vereinbart werden.

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1.8. Die Streusplittentfernung wird von FIDES HAUSSERVICE entsprechend den einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.

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1.9. Tauwetterkontrolle:

Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice gegen gesonderte Verrechnung (oder Bestandteil eines Betreuungspaketes) zur einmal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach angebrachter Schneerechen, die eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit darstellen, kann das Abgehen von Dachlawinen nicht immer verhindert werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen und wird von FIDES HAUSSERVICE visuell vorgenommen. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen, etc.) ist FIDES HAUSSERVICE nicht verpflichtet. Bei Wahr-nehmung von drohenden Dachlawinen, Eiszapfen oder Schneewechten ist FIDES HAUSSERVICE verpflichtet, den Auftraggeber oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine vom Auftraggeber bei Vertrags-abschluss bekannt gegebene Telefon- bzw. Telefaxnummer oder per E-Mail unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, FIDES-HAUSSERVICE allfällige Änderungen der Telefon- bzw. Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bzw. der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, wird FIDES HAUSSERVICE von jeglicher Haftung aus der Übernahme der Tauwetterkontrolle frei.

 

1.10. Bei einer Auftragsübernahme nach dem 1. November haftet FIDES HAUSSERVICE nur dann, wenn sich die zu betreuenden Flächen um 22:00 Uhr des Vortages – bezogen auf den Vertragsbeginn – in einem Verkehrssicheren Zustand befunden haben.

 

 

2.0. HAFTUNG:


Die Haftung von FIDES HAUSSERVICE beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Vermögensschäden (insbesondere Kosten, die aus dem Austausch einer Schließanlage wegen Verlust eines Schlüssels entstehen), nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.

 

2.1. FIDES HAUSSERVICE haftet außerdem nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z. B. einpark- ende Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder, usw.), verunreinigten schnee-oder eisbedeckten Flächen ereignen. FIDES HAUSSERVICE trifft keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen.

Weiters haftet FIDES HAUSSERVICE nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, durch höhere Gewalt (z. B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind.

 

2.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen FIDES HAUSSERVICE haftbar werden könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen, etc.) nach Bekanntwerden unverzüglich an FIDES HAUSSERVICE zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes Hilfe zu leisten.

 

2.3. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. FIDESHAUSSERVICE haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die durch zulässiger Weise verwendete Tau- oder Streumittel allenfalls verursacht werden. FIDES -HAUSSERVICE ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.

 

 

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3.0. ENTGELT/ BEGINN DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

 

3.1. Das Vertragsverhältnis wird für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen und beginnt mit dem auf die Vertragsunterfertigung folgenden 1. November. Wird der Winterbetreuungsvertrag nach dem 1. November eines Jahres abgeschlossen, beginnt das Vertragsverhältnis je nach Vereinbarung unter Berücksichtigung des Punktes 1.10.

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3.2. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Voraus-zahlung nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. (10 Werktage nach Zustellung der Rechnung.)Ist bezüglich der Entrichtung des Entgeltes Teilzahlung vereinbart, tritt die Fälligkeit der jeweiligen Teilzahlung ohne weitere Mahnung ein. Für den Fall, dass eine (Teil-)Zahlung nicht prompt nach Fälligkeit beglichen wurde, hat FIDES HAUSSERVICE das Recht, den Winterbetreuungsvertrag mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Die Erklärung über die vorzeitige Auflösung des Vertrages erfolgt durch schriftliche oder sonst nach-weisliche Verständigung des Auftraggebers an dessen zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse.

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3.3. Das vereinbarte Entgelt wird entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der Unabhängigen Schiedskommission beim BMWFJ für Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert. (5%p.J)

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3.4. Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines von FIDES HAUSSERVICE beigezogenen Rechtsanwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 16.4 % p.a. über den Basiszinssatz. Im Falle einer Ratenvereinbarung tritt bei auch nur teilweisem Verzug mit nur einer Rate Terminsverlust ein und der gesamte aushaftende Betrag wird sofort zur Zahlung fällig. Eine allenfalls für die Folgejahre vereinbarte Ratenzahlung ist damit hinfällig.

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3.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die FIDES HAUSSERVICE keinen Einfluss hat (z. B. Straßenbau- arbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.).

 

3.6. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern haften diese für deren vertragliche Verpflichtungen solidarisch. Wird der Vertrag auf Auftraggeberseite von einem Vertreter (z.B. Hausverwaltung) abgeschlossen, haftet dieser neben dem Auftraggeber als Bürge und Zahler, falls die detaillierte Bekanntgabe des vertretenen Auftraggebers bei Vertragsabschluss unterbleibt.

 

4.0. DAUER DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES:

 

4.1. Der gegenständliche Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien zum

15. Februar - für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich - eines jeden Jahres nachweislich schriftlich gekündigt werden.

 

4.2. Ein gewährter Einführungsrabatt wird lediglich für die erste Saison gewährt und entfällt im darauffolgenden Jahr. Ein allenfalls gewährter Rabatt im Zusammenhang mit einem zusätzlich abgeschlossenen Vertrag wird nur für die Dauer des aufrechten weiteren Vertrages gewährt. Bei Beendigung des weiteren Vertrages fällt ein allenfalls im Zusammenhang gewährter Rabatt bezüglich des Winterbetreuungsentgeltes mit dem Stichtag der Beendigung des weiteren Vertrages weg. Mehrjahresrabatte sind vom Auftraggeber anteilig zurückzuzahlen, wenn der Vertrag - aus welchem Grund immer - vorzeitig aufgelöst wird. Im Falle der sofortigen vorzeitigen Auflösung des Winterbetreuungsvertrages ist FIDES HAUSSERVICE berechtigt, mindestens 75 % des vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn), sowie allenfalls darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 

5.0. KENNZEICHNUNG:

 

Zur Kennzeichnung der von FIDES HAUSSERVICE betreuten Liegenschaften gestattet der Auftraggeber, dass an Haus-wänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden. Wird eine Tauwetterkontrolle beauftragt, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass Haken am Objekt angebracht werden, die bei Bedarf für das Einhängen von Warnstangen erforderlich sind.

 

6.0. SCHRIFTFORM:

 

Der Vertragsabschluss sowie allfällige Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Vertragsparteien erklären, dass im Zeit-punkt der Vertragsunterfertigung keine Nebenabreden bestehen.

 

7.0. GERICHTSSTAND:

 

Für Auftraggeber, die Unternehmer i. S. des Konsumentenschutzgesetzes sind, wird für sämtliche Vertragsstreitigkeiten die Zuständigkeit des Gerichtes vereinbart, in dessen Sprengel FIDES HAUSSERVICE seinen Sitz hat.

 

8.0. DATENSCHUTZ:

 

Der Auftraggeber gestattet, dass personenbezogene Daten - soweit nach dem Datenschutzgesetz zulässig gespeichert werden. AGB Winterbetreuung, FIDES HAUSSERVICE, Stand 01/2022

 

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